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AGB´s

Allgemeine Auftragsbedingungen

der HMB HANSEATISCHE MITTELSTANDSBERATUNG GBR -, August-Bebel-Str.89, 18055 Rostock

Stand: Juni 2010

 

 

Präambel

Die  Hanseatische Mittelstandsberatung GbR (nachstehend BERATER genannt) will gemeinsam mit dem Auftraggeber neue  Wege beschreiten. Hierbei spielt die Transparenz der Leistung für den Kunden eine wesentliche Rolle. Durch kühle Analyse, theoretischen und praktischen Sachverstand findet der BERATER pragmatische Lösungen für seine Klienten. Mit Qualität zu fairen Preisen schafft er Akzeptanz seiner Leistungen woraus langlebige Kundenbeziehungen entstehen. Der BERATER  sieht sich, in seinen Beziehungen zu Klienten, Interessenten, Mitarbeitern, Bewerbern  und der Öffentlichkeit gegenüber verpflichtet stets ein Höchstmaß

 

an fachlicher Kompetenz,

Seriosität und Effektivität,

Objektivität und Neutralität,

Eigenverantwortlichkeit,

Vertraulichkeit und Fairness,

Loyalität und Integrität,

 

zu gewährleisten. Der BERATER anerkennt und praktiziert die Grundsätze des Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. für den Beruf ››Unternehmensberater‹‹.

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erstellung einer Unternehmensberatungsleistung, die Erteilung von Rat und Auskünften durch den BERATER an den AUFTRAGGEBER bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer und fachlicher Entscheidungen ist. Darüber hinaus gelten sie für sämtliche Beratungsangebote des BERATERS und für sämtliche Verträge des BERATERS mit seinen Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistung.

1.2

Soweit Beratungsverträge oder –angebote des BERATERS schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

1.3

Diese AGB des BERATERS haben Vorrang vor den AGB des AUFTRAGGEBERS.

1.4

Sollten Teile dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl fort. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1

Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Leistungsumfanges ist jeweils der Auftrag maßgeblich, auf welchen Bezug genommen wird. Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch den BERATER nicht erbracht.

2.2

Die Beratung durch den BERATER ist eine Dienstleistung, die für einen erfolgreichen Abschluss der Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS bedarf. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken. Die Leistungen des BERATERS sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem AUFTRAGGEBER erarbeitet sind. Unerheblich ist dabei, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.3

Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Berater für den Klienten keine Entscheidungen treffen wird, sondern diese lediglich vorbereitet. Die Freiheit und Pflicht zur Entscheidung über die Realisierung der Beraterempfehlungen bleibt allein und stets dem AUFTRAGGEBER vorbehalten.

2.4

Soweit der BERATER mit dem AUFTRAGGEBER eine Berichterstattungspflicht vereinbart, so gilt dies als gesonderte Vereinbarung. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt lediglich den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.

2.5

Der BERATER ist berechtigt auch selbstständige Unterauftragnehmer und Mitarbeiter einzusetzen, wobei er jedoch selbst unmittelbar dem AUFTRAGGEBER verpflichtet bleibt.

 

§ 3 Leistungsänderungen

Sollten sich Änderungen der Vorgehensweise und Zielveränderungen ergeben, die vom ursprünglichen Auftrag abweichen, bedürfen diese der Schriftform.

 

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

Der BERATER  ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- und auftragsbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des AUFTRAGGEBERS darf er sie weder an Dritte weitergeben, noch für sich selbst verwenden.

 

§ 5 Entgelt

Das Entgelt des für die Dienste des BERATERS wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.

§ 6 Rechnungsstellung, Zahlung, Aufrechnung

6.1

Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der BERATER berechtigt, das übliche Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen.

6.2

Vertragsmäßig gestellte Rechnungen des BERATERS sind sofort zur Zahlung fällig.

6.3

Ist der AUFTRAGGEBER mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der BERATER berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

6.4.

Eine Aufrechnung mit Forderungen des AUFTRAGGEBERS kann nur erfolgen, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§ 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

7.1.

Der BERATER kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der BERATER die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der BERATER beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und dem BERATER die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der BERATER mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von dem BERATER verursacht worden sind.

7.2

Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der BERATER berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

§ 8  Mitwirkungspflichten

8.1

Die Arbeitsergebnisse stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Informationen, die dem BERATER durch die Mitarbeiter des AUFTRAGGEBERS zur Verfügung gestellt werden.

 

Der AUFTRAGEBER ist daher verpflichtet, den BERATER nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen und in seiner Betriebsphäre alle zu ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

8.2

Sämtliche Fragen des BERATERS über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem AUFTRAGGEBER und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem AUFTRAGGEBER und/oder seinen Führungskräften bekannt sind.

8.3

Auf Verlangen des BERATERS  hat der AUFTRAGGEBER die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

8.4

Der AUFTRAGGEBER hat die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.

8.5

Wenn die von dem BERATER übernommenen Aufgaben / Arbeiten an oder mit EDV Geräten des AUFTRAGGEBERS mit sich bringen, wird der AUFTRAGGEBER rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten dem BERATER sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

§ 9 Gewährleistung/ Verjährung

9.1

Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Berufsgrundsätze des Bundesverbandes deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Von Dritten und von dem AUFTRAGGEBER gelieferte Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft.

9.2

Darüber hinaus gewährt der BERATER eine fachlich korrekte Arbeit nach besten Wissen und anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.

9.3

Der Berater ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.4

Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom AUFTRAGGEBER unverzüglich geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen  nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden.

9.5

Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Abschluss der Arbeiten.

9.6

Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende längere Haftung vorschreibt z.B. wegen der eventuellen Übernahme einer Garantie z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verkürzung der Verjährung gilt ebenfalls nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verkürzung der Verjährung gilt ebenfalls nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Sie gilt ebenfalls nicht, in Fällen, in denen das Verschulden des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers angesehen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

9.7

Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 10.

§ 10 Haftung

10.1

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der AUFTRAGGEBER Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 8 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des BERTAERS ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der AUFTRAGGEBER. Der BERATER übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des BERATERS, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß § 8 beruhen.

10.2

Der BERATER haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden nur, wenn und soweit sie von dem BERATER vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

10.3.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung für jede Art der Fahrlässigkeit vorschreibt. Die Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls nicht für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BERATERS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BERATERS beruhen.

10.4

Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den BERATER verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.

10.5

Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines etwaigen fahrlässig verursachten Schadens ist auf die Höhe der Vergütung, die dem BERATER vor Eintritt des Schadensfalls vom AUFTRAGGEBER ausgezahlt wurden begrenzt.

Jedenfalls jedoch ist der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf die Höhe der Berufshaftpflichtversicherungssumme (derzeit 100.000 EUR) des BERATERS begrenzt. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der BERATER weist den AUFTRAGGEBER hinsichtlich diesbezüglich auf die Notwendigkeit einer Versicherung hin.

 

§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1

Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen des BERATERS gilt nur deutsches Recht.

11.2

Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Rostock.

11.3

Gerichtsstand für alle Klagen gegen den BERATER ist Rostock. Für Klagen des BERATERS gegen den AUFTRAGGEBER ist Rostock gleichfalls Gerichtsstand, wenn der AUFTRAGGEBER Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

 

Rostock, im Juni 2010

 

 

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